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   AG Eschweiler, 24.05.1991 - 4 UR II 525/90   

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AG Eschweiler, 24.05.1991 - 4 UR II 525/90 (https://dejure.org/1991,11831)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 24.05.1991 - 4 UR II 525/90 (https://dejure.org/1991,11831)
AG Eschweiler, Entscheidung vom 24. Mai 1991 - 4 UR II 525/90 (https://dejure.org/1991,11831)
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Volltextveröffentlichung

  • juris(Abodienst) (Volltext/Leitsatz)

Papierfundstellen

  • Rpfleger 1991, 322
 
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Wird zitiert von ... (3)

  • AG Konstanz, 20.10.2006 - UR II 231/06

    Beratungshilfe: Anforderungen an einen nachträglichen Bewilligungsantrag;

    Würde man eine Datierung und Unterzeichnung des sog. "nachträglichen" Antrags zeitlich nach der ersten Tätigkeit d. Bevollmächtigten zulassen, so würde dies auch bedeuten, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sich auf das angegebene Datum, und nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Tätigkeit durch d. Bevollmächtigte(n) beziehen, (AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11) da das gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular keine Möglichkeit vorsieht, Angaben für die Vergangenheit zu machen.
  • AG Marburg, 17.07.2012 - 87 IIB 1107/12

    Antrag auf Bewilligung von nachträglicher Beratungshilfe

    AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, Rpfleger 1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11.
  • AG Konstanz, 17.07.2008 - UR II 90/08

    Beratungshilfe: Voraussetzungen der Bewilligung bei einer nachträglichen

    Würde man eine Datierung und Unterzeichnung des sog. "nachträglichen" Antrags zeitlich nach der ersten Tätigkeit d. Bevollmächtigten zulassen, so würde dies auch bedeuten, dass die Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen sich auf das angegebene Datum, und nicht auf den maßgeblichen Zeitpunkt der ersten Tätigkeit durch d. Bevollmächtigte(n) beziehen (AG Witzenhausen, Beschl. 16.01.1989, 290; AG Eschweiler, Beschl. 24.05.1991, Rpfleger 1991, 322; Schoreit/Dehn, 8. Aufl. § 1 Rn. 29, § 4 Rn. 11) , da das gesetzlich vorgeschriebene Antragsformular keine Möglichkeit vorsieht, Angaben für die Vergangenheit zu machen.
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